Die Geschäftsbedingungen entsprechen im Wesentlichen den Empfehlungen des Fachverbandes.
1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und der blp GeoServices GmbH.
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von der blp GeoServices GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
c) Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.1
2.) Angebote, Nebenabreden
a) Die Angebote der „blp GeoServices GmbH“ sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
b) Enthält eine Auftragsbestätigung der „blp GeoServices GmbH“ Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
3.) Auftragserteilung
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die „blp GeoServices GmbH“, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
c) Die „blp GeoServices GmbH“ verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihr erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d) Die „blp GeoServices GmbH“ kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diese im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Die „blp GeoServices GmbH“ ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
e) Die „blp GeoServices GmbH“ kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner*innen heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung der „blp GeoServices GmbH“ Aufträge erteilen. Die „blp GeoServices GmbH“ ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn sie beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplanenden durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplanenden binnen einer Woche zu widersprechen; In diesem Fall hat die „blp GeoServices GmbH“ den Auftrag selbst durchzuführen.
4.) Gewährleistung und Schadenersatz
a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von der blp GeoServices GmbH innerhalb angemessener Frist, die im Allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
c) Die blp GeoServices GmbH hat ihre Leistungen mit der von ihr als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
d) Etwaige Schadenersatzverpflichtungen beschränken sich auf den unmittelbaren Schaden, bzw. auf die von der blp GeoServices GmbH abgeschlossene Haftpflichtversicherung, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz gegeben ist.
e) Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart, beschränkt sich der Auftrag auf Anlagen, Bauwerke, Stoffe und Risiken, die bei Auftragserteilung nach den Umständen des Auftrages oder dem Stand der Technik erkennbar waren.
f) Werden von Seiten des Auftraggebers mangelhafte Unterlagen, Auskünfte oder Materialien geliefert, welche in weiterer Folge zu Fehlern führen, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers, sofern die Fehlerhaftigkeit nicht offenkundig war. Dies gilt im Speziellen für Schäden, die durch fehlende oder mangelhafte Auskünfte bezüglich Kanälen, Kabel, Leitungen etc. entstehen.
g) Aufgrund der Heterogenität des Untergrundes sind alle Pläne, Masseangaben, etc. nur angenähert und daher unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich bestätigt wurden.
h) Stehen der blp GeoServices GmbH eigene Gewährleistungsansprüche gegen Dritte zu, werden diese an den Auftraggeber abgetreten. Der Auftraggeber hat den Dritten in Anspruch zu nehmen, solange dieser leistungsbereit und leistungsfähig ist.
i) Versand und Lieferung erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Gefahr geht mit dem Verlassen der Geschäftsräume, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Auftraggeber über.
5.) Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug der blp GeoServices GmbH mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch die blp GeoServices GmbH unmöglich macht oder erheblich behindert, ist die blp GeoServices GmbH zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Ist die blp GeoServices GmbH zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält diese den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von der blp GeoServices GmbH erbrachten Leistungen zu honorieren.
6.) Honorar, Leistungsumfang
a) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
b) In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
c) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
d) Sofern nichts Anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.
e) Sofern nicht Anderes vereinbart, gelten für die Preise die Wertsicherungsbestimmungen gem. ÖNORM A 2060 idgF.
7.) Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz der blp GeoServices GmbH in 4020 Linz, Kapuzinerstraße 84a bzw. deren weitere Betriebsstätte in 1120 Wien, Rothkirchgasse 4/4/7.
8.) Geheimhaltung
a) Die blp GeoServices GmbH ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
b) Die blp GeoServices GmbH ist auch zur Geheimhaltung ihrer Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist die blp GeoServices GmbH berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
c) Daneben verpflichten sich die Vertragsparteien durch Annahme eines Angebots immer zur gegenseitigen Vertraulichkeit von Informationen.
9.) Schutz der Pläne
a) Die blp GeoServices GmbH behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der blp GeoServices GmbH zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
c) Die blp GeoServices GmbH ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen der blp GeoServices GmbH anzugeben.
d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat die blp GeoServices GmbH Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen der blp GeoServices GmbH genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
10.) Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und der blp GeoServices GmbH kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der blp GeoServices GmbH in Linz vereinbart.
1 Es gelten daher folgende Regelungen nicht bzw. mit folgenden Abweichungen für Konsumenten:
- Punkte 1 .b, 2.c und 3.b schließen nicht die Wirksamkeit von formlos abgegebenen Erklärungen der blp GeoServices GmbH oder seiner Vertreter aus.
- Auf die Rechtsfolge des unterlassenen Widerspruchs innerhalb der Frist nach den Punkten 3.d und 3.e wird die blp GeoServices GmbH in der Verständigung hinweisen.
- Punkte 4.a und 4.b gelten nicht.
- Punkt 5.b gilt nicht für Fixgeschäfte.
- Punkt 5.d findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur die Regelung von § 1168 ABGB gilt.
- Das Aufrechnungsverbot in Punkt 6.c gilt nicht im Fall der Zahlungsunfähigkeit der blp GeoServices GmbH und für Gegenforderungen, die gerichtlich festgestellt, von der blp GeoServices GmbH anerkannt oder im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung der blp GeoServices GmbH stehen.
- Die beiden letzten Sätze von Punkt 9.d gelten nicht.
- Punkt 10.b gilt nur, wenn der Auftraggeber an diesem Ort seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Andere dem Auftraggeber zustehende Gerichtstände werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Fachverband Ingenieurbüros, Schaumburgergasse 20/1, 1040 Wien
Ergänzt durch blp GeoServices GmbH, Kapuzinerstrasse 84a, 4020 Linz